Maschinensicherheit: Zuverlässige Schutzeinrichtungen

Für Maschinensicherheit sind entsprechende bauliche Elemente zum Schutz entscheidend.

Nach unserer Einführung in die Thematik der Maschinensicherheit und Beschreibung des Normkonformitätsverfahrens soll es um zwei Beispiele für Schutzeinrichtungen gehen. Von zentraler Bedeutung ist auch hier ein anthropozentrischer Ansatz. Das bedeutet, dass der Mensch und seine Belange im Fokus stehen. Derjenige, der eine Maschine bedient, soll nicht nur geschützt, sondern auch in puncto Wohlbefinden oder Effizienz nicht beeinträchtigt werden.

Eigenschaften eines Schutzzaunes

Wenn ein partieller Schutz für die entsprechende Maschine unmöglich oder zu aufwändig ist, erweist sich ein Zaun als ideale Schutzeinrichtung. Dabei fließen bei der Kalkulation der notwendigen Höhe die Faktoren des eigentlichen Risikos und des sowohl vertikalen als auch horizontalen Abstandes zur Gefahrenstelle ein. Hinsichtlich Sicherheitsabständen ist ISO 13857 die verbindliche DIN-Norm. Bei der Gestaltung eines Schutzzaunes ist grundsätzlich zu beachten, dass er nicht unter- oder oberhalb überwunden werden kann.

Was leicht übersehen wird: Ein Schutzzaun verwehrt zwar den Zugang, kann aber Manipulationen keinesfalls ausschließen. Dafür genügt oft bereits ein handelsüblicher Besenstiel. Dies muss der Betreiber im Blick haben und gegebenenfalls vorhandenen Sabotagemöglichkeiten zuvorkommen. Hierfür bietet sich etwa eine Beplankung mit Plexiglas an. Durch die Errichtung eines Zauns entstehen jedoch stets auch neue Gefährdungen: Wird etwa eine Maschine gestoppt, so muss vor dem Neustart sichergestellt sein, dass sich keine Personen innerhalb der Schutzumhausung aufhalten. Auch darf eine Bedienung aus diesem Bereich heraus nicht möglich sein.

Lichtgitter: Die andere Form der Schutzeinrichtung

Lichtgitter sind zwar durchlässiger für Emissionen oder fliegende Splitter, bieten dafür aber einen freien Zugang zur Verrichtungsstelle. Ganz entscheidend bei der Verwendung von Lichtgittern ist die Zeit, die bis zum Abstellen der Gefährdung verstreicht. Üblicherweise endet diese durch einen Stopp der Bewegung. Mittels einer Nachlaufzeitmessung wird diese Zeit exakt nachgewiesen: Sie gibt an, wie viel Abstand zwischen Gefährdungsstelle und Lichtgitter gegeben sein muss.

Grundsätzlich wird dabei dem Gefährdeten mindestens eine Geschwindigkeit von 1,6 Metern pro Sekunde (m/s) zugeschrieben. Ein Beispiel: Geht man von einer Nachlaufgeschwindigkeit von 200 mm/s bis zum Stopp aus und nimmt diverse Randbedingungen hinzu, so ergibt dies eine Entfernung zum Lichtgitter von mindestens 528 mm. Zugleich bemisst sich so auch die Distanz, die bei jeder Entnahme oder Bestückung zurückgelegt wird – worunter die Ergonomie am Arbeitsplatz leidet. Mit einer Tür als Schutzeinrichtung hingegen ist ein minimaler Abstand möglich. 

Diesen Beitrag weiterempfehlen


Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten